Schliesslich ist auf der Videoaufnahme auf dem beschlagnahmten iPhone 6S ersichtlich, dass die Privatklägerin aktiv am Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten teilnahm, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden vor der fraglichen Nacht nicht kannten.