Die Privatklägerin wäre kaum in der Lage gewesen, ihren PIN-Code aus dem Gedächtnis abzurufen und am Bancomaten fehlerfrei einzugeben, wenn sie völlig weggetreten gewesen wäre. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Aus- und Einsteigen in das Taxi geholfen hat, nichts zu ändern. Schliesslich ist auf der Videoaufnahme auf dem beschlagnahmten iPhone 6S ersichtlich, dass die Privatklägerin aktiv am Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten teilnahm, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab.