21 Videoaufnahmen der Überwachungskamera des I.________ ist jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Privatklägerin kaum mehr auf den Beinen halten konnte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Zustand der Privatklägerin während der Taxifahrt wesentlich verschlechtert hat. Die Privatklägerin wäre kaum in der Lage gewesen, ihren PIN-Code aus dem Gedächtnis abzurufen und am Bancomaten fehlerfrei einzugeben, wenn sie völlig weggetreten gewesen wäre.