Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist jedoch davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse an der H.________-Party, auf dem Weg nach Hause und schliesslich in der Wohnung erfassen, darauf reagieren und ihr Verhalten entsprechend steuern konnte. Aus ihren WhatsApp-Nachrichten in der fraglichen Nacht geht hervor, dass die Privatklägerin örtlich orientiert war und offensichtlich nichts dagegen hatte, dass der Beschuldigte mit ihr nach Hause geht. Dass die Privatklägerin beim Verlassen des I.________ in die Wand stiess, deutet darauf hin, dass sie zumindest alkoholisiert war. Auf den