Der Beschuldigte filmte den Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon. Das Verhalten der Privatklägerin an der H.________-Party war zumindest ungewöhnlich. Sie verhielt sich, als hätte sie zu viel Alkohol konsumiert, war aufgedreht und Männern gegenüber enthemmt. Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist jedoch davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse an der H.________-Party, auf dem Weg nach Hause und schliesslich in der Wohnung erfassen, darauf reagieren und ihr Verhalten entsprechend steuern konnte.