Ob dies tatsächlich so ist, muss aber letztlich offen bleiben. Die Kammer erachtet es gestützt auf die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 11. September 2016 zwischen 01:00 Uhr und 01:30 Uhr an der H.________-Party trafen. Die beiden kamen sich auf der Tanzfläche näher und begaben sich ca. zehn Minuten später in eine Toilettenkabine im I.________, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Anschliessend tauschten sie die Telefonnummern aus, bevor sich ihre Wege wieder trennten.