Gleiches gilt für seine Aussagen zum Zustand der Privatklägerin, auch wenn er ihren Zustand im Verlauf des Verfahrens etwas beschönigt hat. Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Privatklägerin nicht daran erinnern kann, was in der fraglichen Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist. Gestützt auf ihre Aussagen ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin eine Erinnerungslücke hat, die nach dem Konsum des Vodka-Lemon im I.________ beginnt und bis zum Aufwachen am nächsten Morgen andauert.