Die Aussagen der Privatklägerin sind nach den Kriterien der Aussagepsychologie zwar glaubhaft, zum Kerngeschehen selber konnte die Privatklägerin aber keine Aussagen machen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen an der H.________-Party, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gleiches gilt für seine Aussagen zum Zustand der Privatklägerin, auch wenn er ihren Zustand im Verlauf des Verfahrens etwas beschönigt hat.