20 9. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass vorliegend aussergewöhnlich viele objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, die Rückschlüsse auf das Verhalten und den Zustand der Privatklägerin in der fraglichen Nacht erlauben. Die Aussagen der Privatklägerin sind nach den Kriterien der Aussagepsychologie zwar glaubhaft, zum Kerngeschehen selber konnte die Privatklägerin aber keine Aussagen machen.