202 Z. 149 ff.). Er habe nicht gesehen, was beim Bancomaten passiert sei. Beim Bancomaten habe es keine Parkplätze, deshalb habe er weiter unten gewartet und habe nicht bis zum Bancomaten gesehen (pag. 201 Z. 118 ff.; pag. 202 Z. 162 ff.). Die Aussagen des Taxifahrers O.________ sind beweismässig wenig ergiebig. Aus seinen Aussagen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass sich der Zustand der Privatklägerin während der Taxifahrt wesentlich verschlechtert hat.