Er glaube, es sei die Frau gewesen, weil sie zuerst mit der Karte habe bezahlen wollen. Er sei sich aber nicht ganz sicher (pag. 190 Z. 182 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte O.________ demgegenüber, die Frau habe das Geld in der Hand gehabt und habe es ihm hingehalten. Er habe es ihr dann aus der Hand genommen und habe damit bezahlt (pag. 202 Z. 154 f). Auffallend ist zudem, dass O.________ den Zustand der Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2017 (pag. 198 ff.) detaillierter beschreiben konnte als an der polizeilichen Einvernahme über ein Jahr zuvor.