Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten gab J.________ an, dieser sei auch alkoholisiert gewesen, aber nicht so stark. Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen. Er habe noch normal gehen können, habe ihn erkannt und habe ihn gegrüsst (pag. 107 Z. 237; vgl. auch pag. 116 Z. 268 ff.). P.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei (pag. 234 Z. 430 ff.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien beide in einem «gut gelaunten» Zustand gewesen, die Privatklägerin noch etwas mehr. Er denke, die Privatklägerin habe etwas mehr getrunken als der Beschuldigte (pag. 234 Z. 452 ff.).