114 Z. 185 ff.). M.________ gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin eher torkelnd gegangen sei, aber noch alleine habe gehen können (pag. 167 Z. 72 f.; pag. 174 Z. 181). An ihrer Aussprache habe man schon gemerkt, dass sie ziemlich alkoholisiert gewesen sei (pag. 167 Z. 84 f.). Sie habe sich weniger klar artikulieren können. Sie hätten aber noch miteinander reden können. Er habe sie verstanden und er habe auch das Gefühl, dass sie ihn verstanden habe (pag. 172 Z. 106 f.; pag. 175 Z. 215). Die Schilderungen von J.________, M.________ und N.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und stehen in keinem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten.