Es sei nicht so gewesen, dass er sie nicht mehr verstanden hätte (pag. 106 Z. 211 ff.). Er würde nicht sagen, dass die Privatklägerin extrem alkoholisiert gewesen sei. Ihr Verhalten habe ihn irritiert. Sie habe trotz allem nicht stark betrunken gewirkt, obwohl sie irgendwie nicht sicher auf den Beinen gewesen sei (pag. 113 Z. 155 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin an der Party noch gewusst habe, was sie tat (pag. 114 Z 170 ff.). Auf Frage, wie die Privatklägerin an der Party auf jemanden gewirkt habe, der sie weniger kenne als er, antwortete J.________, so, als hätte sie zu viel Alkohol gehabt und wolle Party machen (pag. 114 Z. 185 ff.).