18 pag.130 Z. 129), werden jedoch durch die Aussagen von J.________ relativiert. Dieser gab differenziert an, die Privatklägerin sei seiner Ansicht nach leicht alkoholisiert gewesen. Sie habe das Gleichgewicht nicht mehr so gehabt und wäre man ihr angekommen, wäre sie wohl umgefallen oder nach rechts oder links gekippt. Sie sei zwar noch normal gegangen, aber eher wackelig (pag. 106 Z. 206 ff.). Auf Frage nach ihrer Aussprache erklärte J.________, die Privatklägerin habe die Wörter noch normal aussprechen können. Es sei nicht so gewesen, dass er sie nicht mehr verstanden hätte (pag.