Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte die Geschehnisse in jener Nacht so geschildert hat, wie er sie erlebt hat. Gleiches gilt für seine Aussagen zum Zustand der Privatklägerin. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf das übrige Beweisergebnis erscheint glaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nie den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie tue (pag. 575 Z. 34; pag. 633, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen J.__