17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen an der H.________-Party, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind jedoch detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale.