263 Z. 300 f.). Auf Vorhalt, dass er der Einzige sei, der an diesem Abend vom Geschlechtsverkehr profitiert habe, erklärte der Beschuldigte, er fühle sich sehr angegriffen von diesem Vorwurf. Die Privatklägerin hätte doch mit ihm geredet, wenn sie etwas nicht gewollt hätte. Sie habe aber nichts gesagt und habe ihn auch nicht weggestossen. Sie sei auf ihn zugekommen und habe es gewollt (pag. 267 Z. 485 ff.).