der Privatklägerin lassen sich mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den Videoaufnahmen der Überwachungskameras im I.________ Bern und der Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin, in Einklang bringen und erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie das nicht wolle und habe nie irgendeine Abwehrhaltung eingenommen oder nein gesagt (pag. 260 Z. 170 ff.; vgl. auch pag. 263 Z. 300 f.).