Er wisse nicht, wie fit sie noch gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei es ihr noch gut gegangen. Sie sei nicht so «zwäg» gewesen, dass sie es ohne ihn nicht geschafft hätte (pag. 574 Z. 27 ff.). Er habe nie den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie tue (pag. 575 Z. 34). Es mag sein, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens etwas beschönigt hat. Er gab jedoch bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen (pag. 259 Z. 79, Z. 98 f.; pag. 261 Z. 185; pag. 262 Z. 270; pag. 267 Z. 493 f., Z. 497). Seine ersten Aussagen zum Zustand