Er habe sie zuvor im Bus gesehen. Nachher sei sie offener gewesen und habe mehr den Kontakt gesucht (pag. 282 Z. 397 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, dass die Privatklägerin ziemlich kontaktfreudig gewesen sei. Ihm sei aber nicht aufgefallen, dass sie fast bewusstlos gewesen wäre oder dass man fast nicht mehr verständlich mit ihr hätte reden können (pag. 574 Z. 7 ff.). Er habe der Privatklägerin beim Einsteigen in das Taxi und evtl. auch beim Aussteigen geholfen. Sie sei «chli» betrunken gewesen. Sie sei aber da gewesen, habe mit ihm gesprochen und habe gelacht. Er wisse nicht, wie fit sie noch gewesen sei.