266 Z. 454 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er habe schon gemerkt, dass die Privatklägerin etwas angetrunken gewesen sei, nicht so wie im Bus. Dort sei sie ganz ruhig gewesen. Nachher sei sie schon aufgedrehter gewesen. Aber sonst sei ihm nichts aufgefallen (pag. 274 Z. 109 ff.). Auf Vorhalt, dass mehrere Zeugen angegeben hätten, die Privatklägerin sei sehr betrunken gewesen, erklärte der Beschuldigte, er kenne die Privatklägerin nicht. Er wisse nicht, wie sie vorher gewesen sei. So wie sie sich verhalten habe, habe er schon gedacht, dass sie betrunken sei. Er habe sie zuvor im Bus gesehen.