Der Zustand der Privatklägerin in der Wohnung sei wie schon die ganze Zeit gut gewesen. Sie habe mit ihm geredet und habe mitgemacht. Danach sei sie sicherlich müde gewesen und sei direkt eingeschlafen. Er habe sie zwei, drei Mal aufwecken müssen, um ihr zu sagen, dass er jetzt gehen werde. Sie sei aber nicht bereits während dem Geschlechtsverkehr sondern erst danach eingeschlafen (pag. 263 Z. 303 ff.). In der Zeit, in der sie zusammen gewesen seien, habe sich die Privatklägerin nie übergeben müssen. Sie habe nie so geschwankt, dass sie zu Boden gefallen wäre (pag. 263 Z. 325 f.).