261 Z. 192 ff.). Auf Vorhalt von Aussagen des Taxifahrers, wonach die Frau nicht mehr zu sich selber habe schauen können und der Begleiter sie immer im Arm gehalten habe, erklärte der Beschuldigte, das stimme zum Teil. Er habe der Privatklägerin beim Ein- und Aussteigen geholfen. Sonst habe er ihr nicht gross geholfen. Sie sei auch ohne ihn gelaufen. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt wohl betrunkener gewesen und habe den Alkohol mehr gespürt als vorher. Sie habe aber immer noch mit ihm geredet. Es sei ihm nicht so vorgekommen, als sei sie betrunkener als er (pag. 262 Z. 261 ff.). Der Zustand der Privatklägerin in der Wohnung sei wie schon die ganze Zeit gut gewesen.