Ihr Deutsch sei nicht mehr sehr flüssig gewesen. Sie habe Sprachfehler gemacht. Er denke aber, das liege daran, dass sie nicht hier geboren sei (pag. 261 Z. 185 ff.). Auf Vorhalt, dass der Polizei Aussagen vorliegen, wonach die Privatklägerin an der Party nicht mehr sich selber gewesen sei und nicht mehr gross habe entscheiden können, was mit ihr gehe, gab der Beschuldigte an, er finde, das sei nicht so gewesen. Sie habe ihm schreiben, ihn anrufen und mit ihm reden und tanzen können (pag. 261 Z. 192 ff.).