263 Z. 317 ff.). Der Beschuldigte gab bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 3. November 2016 mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen (pag. 259 Z. 79, Z. 98 f.; pag. 261 Z. 185; pag. 262 Z. 270; pag. 267 Z. 493 f., Z. 497). Sie sei aber nicht so «zwäg» gewesen, dass sie total weg gewesen wäre (pag. 259 Z. 79 f.). Sie habe auf ihn einen recht stabilen und sehr kontaktfreudigen Eindruck gemacht (pag. 259 Z. 99; pag. 261 Z. 185). Sie habe viel mit ihm geredet und habe getanzt. Sie habe auf ihn gewirkt, als ob sie sich sehr gut unter Kontrolle habe. Ihr Deutsch sei nicht mehr sehr flüssig gewesen.