263 Z. 278 ff.). Auf Frage, in welcher Position und wo genau der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, es habe wieder alles oral durch sie angefangen. Dann habe er sich auf sie gelegt. Schliesslich habe er sie noch von hinten genommen und sei zum Samenerguss gekommen (pag. 263 Z. 287 ff.). Die Initiative, noch einmal Geschlechtsverkehr zu haben, sei von beiden ausgegangen. Als sie sich wieder getroffen hätten, habe die Privatklägerin bereits angedeutet, dass dies passieren werde. Sie habe dies mit ihrem Reden und mit Gesten gezeigt. Sie habe ihn auch entsprechend berührt (pag. 263 Z. 317 ff.).