258 Z. 76 ff.). Auf konkrete Fragen gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin um ca. 01:00 Uhr, vielleicht 01:30 Uhr auf der Tanzfläche getroffen (pag. 259 Z. 108 ff.). Ca. zehn Minuten später seien sie zusammen auf die Damentoilette gegangen (pag. 260 Z. 129 ff.). Sie hätten oralen und vaginalen Sex gehabt. Der Oralverkehr sei nicht gegenseitig, sondern von ihrer Seite aus gewesen. Zu Analverkehr sei es nicht gekommen. Er habe den Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen. Auf Frage, wie die Privatklägerin reagiert habe, antwortete der Beschuldigte, eigentlich gut, also befriedigt. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 260 Z. 142 ff.).