_, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Der Beschuldigte berichtete bereitwillig, frei und ausführlich über die Geschehnisse in jener Nacht: So führte er an der ersten Einvernahme aus, er habe mit der Privatklägerin an der Party getanzt. Sie seien sich näher gekommen und hätten rumgemacht. Dann hätten sie entschieden, zusammen aufs WC zu gehen, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 258 Z. 76 ff.).