Sie sprach den Beschuldigten daher der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig (pag. 649, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten und ist in Rechtsraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen an der H.________- Party im I.________, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.