Hinsichtlich der Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in die Aufnahme eingewilligt habe. Zudem habe der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob er die Aufnahme jemandem gezeigt habe, offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt (pag. 633 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Wissen der Privatklägerin aufgenommen und die Aufnahme am nächsten Tag P.________ gezeigt hat. Sie sprach den Beschuldigten daher der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig (pag.