14 ber 2016 stattfand. Anschliessend verging über ein Jahr bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 (pag. 271 ff.). Zwischen dem Vorfall und der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2019 (pag. 572 ff.) liegen rund zweieinhalb Jahre. Dass der Beschuldigte den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist teilweise durch den Zeitablauf erklärbar. Hinsichtlich der Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in die Aufnahme eingewilligt habe.