280 Z. 349 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin während dem Sex gefragt, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er filme. Sie habe ihm gesagt, er müsse es für sich behalten (pag. 578 Z. 44 f.). Die Aufnahme habe niemand gesehen (pag. 579 Z. 1 ff.). Betreffend die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die erste Befragung des Beschuldigten am 3. November 2016 (pag. 256 ff.) und damit rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall vom 11. Septem-