266 Z. 445 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin um Erlaubnis gebeten (pag. 280 Z. 332 f.). Er habe die Privatklägerin in der Wohnung gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn er sie aufnehme. Sie habe dann gesagt, er könne sie schon aufnehmen, er solle es einfach seinem Bruder nicht zeigen (pag. 280 Z. 336 ff.). Das Video mit der Privatklägerin habe er niemandem gezeigt (pag. 280 Z. 343 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von P.________, wonach er ihm das Video am nächsten Tag gezeigt habe, antwortete der Beschuldigte, er nehme an, dass sich P.________ geirrt habe. Er (der Beschuldigte) könne sich nicht daran erinnern (pag. 280 Z. 349 ff.).