Z. 419 ff.). Der Beschuldigte erklärte sich gegenüber der Polizei bereit, den Ordner mit den Aufnahmen auf seinem Mobiltelefon zu entsperren. Die Frage, ob er die Erzeugnisse je einmal an andere Personen weitergeschickt habe, verneinte der Beschuldigte. Diese seien nur für ihn persönlich und die andere Person bestimmt. Er sei sich sicher, dass er es der Privatklägerin gesagt hätte, wenn er sie aufgenommen haben sollte. Er frage die Person immer, ob er dies dürfe. Er habe den Ordner schon lange nicht mehr angeschaut und sei deshalb nicht sicher, ob er ein Video der Privatklägerin erstellt habe oder nicht (pag. 266 Z. 445 ff.).