Der Beschuldigte machte unterschiedliche Angaben zur Frage, was mit dem benutzten Kondom geschehen sei. An der ersten Einvernahme gab er an, er habe das Kondom nach dem Geschlechtsverkehr ins WC hinuntergespült (pag. 263 Z. 280 ff.). Auf Frage, warum in der Wohnung der Privatklägerin zwei gebrauchte Kondome gelegen hätten, erklärte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er das erste Kondom angezogen habe, sei dieses sogleich kaputt gegangen. Er habe die Privatklägerin dann gefragt, ob er ein zweites haben könne. Er habe das Kondom dann angezogen, sie hätten Sex gehabt und er habe einen Samenerguss gehabt.