Die Aussagen des Beschuldigten weisen gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er die Privatklägerin zum Bancomaten begleitet habe. An der ersten Einvernahme verneinte der Beschuldigte zunächst die Frage, ob er beim Bancomaten auch ausgestiegen sei. Er habe nur das Fenster heruntergelassen und habe mit ihr geredet (pag. 262 Z. 242 f.). Auf Vorhalt von Aussagen, wonach sie beide zum Bancomaten gegangen seien, meinte der Beschuldigte, seiner Ansicht nach sei er im Auto sitzen