Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Privatklägerin nicht daran erinnern kann, was in der fraglichen Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist. Gestützt auf ihre Aussagen ist davon auszugehen, dass sie eine Erinnerungslücke hat, die nach dem Konsum des Vodka-Lemon im I.________ beginnt und bis zum Aufwachen am nächsten Morgen andauert. Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall grosse Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin hatte und noch immer hat. 8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten weisen gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche auf.