Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen auf. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und sämtlichen Parteien – als glaubhaft. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Privatklägerin nicht daran erinnern kann, was in der fraglichen Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist.