66 Z. 228) und beschrieb eindrücklich, wie sehr sie unter den Folgen des Vorfalls litt und nach wie vor leidet (pag. 51 Z. 60 ff.; pag. 62 Z. 51 ff., Z. 73 ff.; pag. 565 Z. 20 ff.; pag. 567 Z. 1 ff.; pag. 731 Z. 28 f.; pag. 732 Z. 4 ff., Z. 31 ff.). Sie wich unangenehmen Fragen nicht aus und versuchte auch ihre etwas seltsamen WhatsApp-Nachrichten an den Beschuldigten am nächsten Tag zu erklären (pag. 73 f. Z. 480 ff.). Zum Kerngeschehen selber konnte die Privatklägerin keine Aussagen machen. Sie gab an, das Letzte, an das sie sich erinnern könne sei, dass sie für sich und ihre Kollegin zwei Getränke gekauft habe.