Die Privatklägerin konnte den Verlauf des Abends vom 10./11. September 2016 bis zum Zeitpunkt, als sie an der H.________-Party im I.________ ein Vodka-Lemon trank, sowie das Aufwachen am nächsten Morgen im Detail schildern. Ihre Aussagen sind konstant, stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, sie sei am nächsten Morgen aus dem Nichts heraus aufgewacht. Es sei kein normales Aufwachen, sondern ein Aufwachen aus dem Schwarzen heraus gewesen. Sie sei nackt im Bett gelegen.