368). Es kann somit festgehalten werden, dass die Idee, Anzeige zu erstatten, nicht von der Privatklägerin, sondern von L.________ ausging. Schliesslich geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und L.________ auch hervor, dass sich die Privatklägerin für ihr Verhalten in jener Nacht schämt und ihr das Ganze äusserst peinlich ist (vgl. pag. 355; pag. 359 ff.; pag. 368). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass L.________ am 13. September 2016 Anzeige gegen P.________ erstattete. Das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht) sprach P.______