640 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.1.5 Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin Der Beschuldigte hat den Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Bildqualität der Videoaufnahme auf dem beschlagnahmten iPhone 6S des Beschuldigten wesentlich besser ist als auf der CD, die sich auf pag. 28 in den Akten befindet.