Damals war bargeldloses Bezahlen noch nicht so verbreitet wie heute. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin kaum in der Lage gewesen wäre, ihren PIN- Code aus dem Gedächtnis abzurufen und am Bancomaten fehlerfrei einzugeben, wenn sie völlig weggetreten gewesen wäre. Da die Privatklägerin den PIN-Code gemäss eigenen Aussagen auswendig wusste und nirgends aufgeschrieben hat, kann zudem ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den PIN-Code am Bancomaten eingegeben hat (pag. 640 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).