569 Z. 3 ff.). Der Bargeldbezug am Bancomaten erforderte von der Privatklägerin also eine entsprechende Beschlussfassung, das Abrufen ihres PIN-Codes aus dem Gedächtnis und anschliessend das konzentrierte Eingeben des PIN-Codes, denn bereits nach zwei Fehlversuchen droht der Einzug der Karte. Der Einwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin, dass bargeldloses Bezahlen heute üblich sei, ändert daran nichts (pag. 743). Rechtsanwalt G.________ verkennt, dass sich der zu beurteilende Vorfall vor über drei Jahren ereignete. Damals war bargeldloses Bezahlen noch nicht so verbreitet wie heute.