Dies geschah gemäss dem Kontoauszug der Migros Bank um 04:02 Uhr (pag. 48). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Bargeldbezug einen entsprechenden Entschluss voraussetzte und eine gewisse Steuerungsfähigkeit erforderte (pag. 640, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe den sechsstelligen PIN-Code ihrer Bancomatkarte nirgends aufgeschrieben, sondern habe diesen im Kopf. Sie habe noch zwei Kreditkarten und verwende nirgendwo das gleiche Passwort. Auch auf ihrem Natel habe sie einen sechsstelligen Sperrcode (pag. 569 Z. 3 ff.).