Ferner kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin sei fast ins Taxi hineingelaufen (pag. 741). Als sich die Privatklägerin zum Taxi begibt, fährt dieses noch. Die Privatklägerin schaut nicht zum Taxi sondern in Richtung von L.________ und des Beschuldigten. Es erstaunt daher nicht, dass die Privatklägerin beim Versuch, die Tür des Taxis zu öffnen, kurz mit der Hand abrutscht. Wobei