Die Privatklägerin bewegt sich während des Gesprächs und macht mehrfach einen Schritt gegen hinten. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist auf den Videoaufnahmen aber nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin derart schwankte, dass sie Ausfallschritte machen musste, um nicht umzufallen (pag. 741). Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die Privatklägerin Mühe mit dem Gleichgewicht hatte oder sich kaum mehr auf den Beinen halten konnte. Ferner kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin sei fast ins Taxi hineingelaufen (pag.