Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin auf ihrem Mobiltelefon den Chatverlauf mit dem Beschuldigten selektiv bereinigt und für sie eher unvorteilhafte WhatsApp-Nachrichten gelöscht hat. Die gelöschten Nachrichten konnten durch die Forensik wieder hergestellt werden und sind im Extraktionsbericht G1 (pag. 329 ff.) mit einem roten Punkt und einem X markiert (vgl. pag. 20). Wann und weshalb die Privatklägerin die Nachrichten gelöscht hat, muss offen bleiben. 8.1.3 Videoaufnahmen der Überwachungskameras des I.________ Bern Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras des I._______