Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin habe nicht eindeutig auf diese Nachrichten des Beschuldigten reagiert (pag. 741). Vielmehr erkundigte sich die Privatklägerin beim Beschuldigten «Woo» (pag. 307). Rund ein halbe Stunde später fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sogar explizit, ob sie nun nach Hause gehen könnten (pag. 308). Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin auf ihrem Mobiltelefon den Chatverlauf mit dem Beschuldigten selektiv bereinigt und für sie eher unvorteilhafte WhatsApp-Nachrichten gelöscht hat.